Kautionsversicherung


Bei einer Kautionsversicherung bzw. Bürgschaftsversicherung haftet eine Versicherungsgesellschaft (Bürge) gegenüber einem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner) für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten (Hauptschuld).

Man spricht hier von einer sogenannten Versicherung für fremde Rechnung, für die
grundsätzlich das Versicherungsvertragsgesetz (§§ 43 ff. VVG) gilt, wenn auch nur in eingeschränkter Weise, weil bei einer Bürgschaftsversicherung eine eigenständige Rechtsbeziehung zwischen dem Bürgschaftsgläubiger und der Versicherung besteht.

Weiterhin findet das bürgerliche Gesetz (§§ 765 ff. BGB) Anwendung.