Umweltschadenhaftpflicht

Am 14. November 2007 ist das Umweltschadensgesetz (UschadG) in Kraft getreten. Neu bei der öffentlich-rechtlichen Haftung des Umweltschadensgesetzes ist, dass der Verursacher – neben Schäden an eigenen und fremden Böden sowie Gewässern – auch für Schäden an der Natur bzw. Biodiversität haftet.

Der Verursacher eines Umweltschadens ist jetzt außerdem zur Sanierung und vollständigen Wiederherstellung des Ausgangszustandes verpflichtet. Für Gewerbetreibende ist dieses neue Risiko kaum zu kalkulieren.

Als Unternehmer, Gewerbetreibender, Architekt oder Ingenieur usw. haften Sie aufgrund des neuen Umweltschadensgesetz erheblich stärker für Schäden, die durch Ihren Betrieb oder Ihre Tätigkeit an der geschützten Natur entstehen – auch noch nach Jahren. Im Schadensfall können Ihnen sogar die Existenz gefährdende Kosten entstehen.

Mit der Umweltschadensversicherung können Sie sich gegen die finanziellen Folgen im Falle eines Umweltschadens absichern.